Rechtstipp Januar 2012 - übermittelt von Dr. Gabriele Sonntag
04.01.12, 11:20
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bei Ehebruch durch die Frau eines Fernfahrers - Ein Erbe hat keinen Anspruch auf Zahlung nicht genommenen Urlaubs des Erblasers - Blumenkästen am Balkon
Dr. Gabriele Sonntag: Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bei Ehebruch durch die Frau eines Fernfahrers
Eine Ehefrau hatte die lange berufsbedingte Abwesenheit ihres Ehemannes, der Fernfah-rer ist, dazu genutzt, ein intimes Verhältnis zu einem langjährigen gemeinsamen Freund aufzunehmen. Beide Ehegatten hatten diesen Freund zuvor wegen einer finanziellen Not-lage bei sich Unterkunft gewährt. Die Frau hatte die neue Beziehung so lange wie möglich geheim gehalten und diese nach dem Aufdecken durch den Ehemann offen fortgesetzt. Das Oberlandesgericht Hamm hat hier zu Recht entschieden, dass die Frau ihren An-spruch auf Getrenntlebensunterhalt verwirkt hat.
Roland Tilch: Ein Erbe hat keinen Anspruch auf Zahlung nicht genommenen Urlaubs des Erblasers
Mit dem Tod eines schon längere Zeit arbeitsunfähigen Arbeitnehmers erlischt dessen Urlaubsanspruch. Ein Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs kann von den Erben nicht geltend gemacht werden. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsge-richts ist dies ein höchstpersönlicher Anspruch des Verstorbenen gegenüber dem Arbeit-geber. Der Anspruch kann nicht auf Erben übergehen. Er kann auch nicht verkauft oder auf Dritte in anderer Weise übertragen werden.
Martin Müller: Blumenkästen am Balkon
Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer auf seinem Balkon Blumenkästen anbrin-gen. Herabfallende Blüten und Blätter auf den darunterliegenden Balkon müssen grund-sätzlich hingenommen werden. Allerdings heißt dies nicht, dass Blumenkästen stets an der Außenfassade hängen dürfen. Dabei sind die Beeinträchtigungen für darunter wohnende Eigentümer größer. Zudem ist die Verschmutzung der Fassade nicht immer ausgeschlossen.






