Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die gemeinsame elterliche Sorge immer dann angeordnet werden kann, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es muss nicht positiv festgestellt werden, dass es dem Kindeswohl dient. Wenn ein Elternteil nicht will, dass er/sie mit dem anderen Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam ausübt, so muss konkret dargelegt werden, wieso sie dem Kindeswohl widersprechen würde. Allein die Zerstrittenheit der Eltern ist für sich genommen nicht ausreichend, die Vermutung, dass die gemeinsame elterliche Sorge das Beste für das Kind ist, zu widerlegen.
01.03.2016